Schwund: Aufzeichnungsmöglichkeiten / Aufzeichnungspflichten - RA Dr. jur. Jörg Burkhard

Thanks! Share it with your friends!

You disliked this video. Thanks for the feedback!



Added by miamigo
76 Views
Schwund im Rahmen einer Ausbeutekalkulation (Nachkalkulatuion)
Formel: Anfangsbestand+Zukauf-Endbestand= theoretische Ausbeutemenge
aber: was ist mit Schwund? Diebstahl? Fehlerhafte Portionierungen, Verderb, Bruch, unerlaubte unentgeltliche Abgaben, Tropfverluste, leckende Leitungen ... wie soll/kann das festgehalten werden?
Dauerbrenner: Frage der Finverwaltung: Haben Sie denn Aufzeichnungen über Schwund? Argumentation der Finverwaltung: der Steuerpflichtige sei für Schwund darlegungs- und beweisbelastet? Wenn er nichts aufgezeichnet hat, wird auch nichts anerkannt. Bestenfalls 3 oder 5 % pauschal. Das soll dann angeblich großzügig sein (bei realistisch vielleicht 15-20 % Schwund) .... Diese Argumentationskette der Finanzbeamten ist falsch: es gibt im Gesetz keine Verpflichtung, den Schwund aufzuzeichnen. Dies ist auch im Regelfall nicht möglich: kein Dieb sagt vor dem Diebstahl Bescheid, was er mitnimmt .... ein Leitungsleck sagt nicht, wieviel Liter bereits (ggf. über Nacht oder ggf. seit Tagen) ausgetreten sind ... wie soll das also technisch gehen, mit den Aufzeichnungen? Das ist technisch nicht möglich. Dies ist vielmehr eine weltfremde Betrachtung des FA, dass Schwund vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet werden müsste oder könnte. Grundsatz: es gibt im Gesetz keine Verpflichtung für eine spätere Schätzungen Schwundaufzeichnungen zu führen. Wenn man aber die Erkenntnis erlangt, dass der Schwund nicht zu ermitteln ist, ist ggf. die Ausbeutekalkulation nicht sachgerecht möglich. Dann ist das ggf. ein Methoden-Auswahlfehler nach § 5 AO, weil das FA eine von vornherein nicht sachgerechte Ermittlungsmethode gewählt hat, weil die wesentlichen Fakten (Schwund) nicht ermittelbar sind. Das FA hat nach der Auffassung des BFH ein Auswahlermessen, welche Schätzungsmethode es wählen möchte. Es muss aber die sachgerechteste Schätzungsmethode wählen, die mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zum möglichst richtigen Schätzungsergebnis führt.... Wenn aber eine Methode von vornherein an einer wesentlichen Stelle ein Datenleck hat und die Daten nicht zu besorgen sind bzw. nicht vorhanden sind und dies von niemandem zu vertreten ist, wird das Finanzamt diese Methode nicht anwenden können. Ist ein jedenfalls nicht die beste Methode, die mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zum richtigen Schätzungsergebnis führt. Daraus folgt dann, dass das Finanzamt prüfen muss, ob nicht eine andere Methode zu einem besseren oder aussagefähigen Ergebnis kommt und ob die angewandte Methode vielleicht daher von vornherein nicht funktioniert. Immerhin hat die Finanzverwaltung keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede Schätzungsmethode in jedem Fall funktioniert.
▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht
Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax Compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.
Category
LOFOTEN
Commenting disabled.